Der Bereich des Bußgeldfundraising ist stark umkämpft — Tausende Organisationen werden auf den Zuweisungslisten der deutschen Gerichte geführt.
Gleichzeitig steigt die Höhe der Bußgeldzuweisungen nicht im selben Verhältnis, wie die Listeneinträge, sodass die Anteile für die einzelnen Organisationen eher kleiner werden.
Trotzdem kann Bußgeldmarketing eine sinnvolle Ergänzung im Fundraising-Mix Ihrer Organisation sein, insbesondere dann, wenn innovative Strategien des Online-Marketings einfliessen.
Der Mehraufwand für Vorbeitung und Verwaltung kann sich als äußerst lohnenswert erweisen, da die Mittelverwendung aus Zuweisungen relativ frei erfolgen kann und keinen Restriktionen unterliegt, was in anderen Fundraising-Bereichen der Fall ist.
Wenn Geldauflagenmarketing nachhaltig zur Finanzierung einer gemeinnützen Organisation beitragen soll, müssen verschiedene Erfolgsfaktoren berücksichtigt und Fehler vermieden werden, um langfristig von Zuweisern bedacht zu werden.
Im Jahr 2010 wurde eine Studie durchgeführt, bei der Richter und Staatsanwälte zu Motiven und Kriterien für Zuweisungen schriftlich befragt wurden. Die Studie bestätigte die Notwendigkeit einer Professionalisierung des Bußgeldmarketings.
Es beteiligten sich 180 Amts- und 39 Landgerichte sowie 64 Staatsanwaltschaften mit dem Ergebnis, dass eher Mittel an gemeinnützigen Einrichtungen zugeweisen werden, wenn
Das Letztgenannte war ein ein vorrangiges Motiv für die Juristen, gemeinnützige Einrichtungen und nicht den Staat zu bedenken.
Weiterhin gaben 57 % der Befragten an, gemeinnützigen Organisationen Gelder zuzuweisen, weil sie davon überzeugt sind, dass diese transparent und gut eingesetzt werden, was dem Staat nur 5 % der Juristen zutrauen.
Fast alle Befragten gaben an, nicht nur dem Staat Gelder zuzuweisen. Das Vertrauen der Richter und Staatsanwälte in die Leistungsfähigkeit der NPOs ist sehr hoch. Nur 3 % suchen sich eher den Staat als Zuweisungsempfänger aus.
76 % der Befragten weisen gemeinnützigen Einrichtungen eher Mittel zu, wenn sie diese für seriös und vertrauenswürdig halten:
Mit 87 % ist der lokale Bezug der Organisation zum Gerichtsbezirk ein entscheidendes Kriterium für eine Zuweisung.
Zeigen Sie online regionalspezifische Projekte oder stellen sie entsprechende Bezüge her:
Deutlich wird auch der Zusammenhang zwischen Delikt und Thema einer gemeinmnützigen Organisationen.
Gerade dieses ist ein Motiv für Juristen, gemeinnützige Einrichtungen und nicht den Staat zu bedenken: Können Zuweiser einen Bezug der NPO zum Delikt erkennen, weisen sie zu 61 % zu.
Widmet sich Ihre Organisation einem passenden Thema, sollten Sie mit entsprechenden medialen Inhalten und auf geeigneten Werbeplätzen präsent sein und abgestimmte Keywords im Rahmen der Suchmaschinenwerbung (SEA) buchen.
Nur 3 % suchen sich eher den Staat als Zuweisungsempfänger aus, was zeigt, dass das Vertrauen der Richter und Staatsanwälte in die Leistungsfähigkeit der NPOs hoch ist.
57 % der Befragten weisen an gemeinnützige Organisationen Gelder an, weil sie davon überzeugt sind, dass diese transparent und gut eingesetzt werden.
Unterstützen Sie die Glaubwürdigkeit Ihrer Organisation durch einen hohen Grad an Transparenz und hochwertig aufbereiteten Informationen, die darlegen, wie Ihrer Organisation in Vergangenheit Gelder verwendet hat.
Agieren Sie sensibel und setzen Sie auf langfristige Strategien (Branding Ihrer Organisation) und seien Sie präsent, wenn Ihr Thema gefragt ist oder Ihre Organisation gesucht wird.
Auch im Online Marketing ist Sensibilität gefragt. Clevere Strategien mit tatsächlichem Nutzen für alle Beteiligten zahlen sich aus.
Auch Richter und weitere Zuweiser informieren sich online zur Recherche aufgrund des gegebenen Anlasses einer bevorstehenden Zuweisung. Hier bieten sich hervorragende Möglichkeiten für gezielte Einblendungen im Rahmen des Kontextmarketings und über themenspezifische Platzierungen innerhalb des Google Werbenetzwerkes.
Die Ansprache sollte, sowohl auf Landingpages, als auch in Form von Werbemitteln zielgruppenspezifisch erfolgen.
Sehr interessant ist in diesem Zusammenhang der Einsatz eines Lead-Mangement-Systems, mit dessen Hilfe E-Mail Adressen selektiert Ihrer Zielgruppe im Bußgeldmarketing zugeordnet werden können. Hierbei besteht die Möglichkeit mehr über die Interessen einzelner Empfänger zu erfahren, tiefgreifende Einblicke zu erhalten und relevantere Inhalte zur Verfügung zu stellen.
Multi-Channel — Präsentieren Sie Ihre Organisation auf verschiedenen online Kanälen von Google Netzwerke über Lead-Marketing bis zu Social Media.
Überregional tätige Organisationen erhalten ca. 40 % der Zuweisungen. Insbesondere über Online-Kanäle tun sich auch für regional tätige Organisationen Chancen auf.
Durch unsere Targeting-Methoden können spezifischen Themem geografisch auf bestimmte Gerichtsbezirke ausgerichtet werden und Suchkontexte durch die Einblendung von Anzeigen abgebildet werden.
Eine gut überlegte Auswahl der Themen, mit denen man Zuweiser anspricht, ist immer erfolgversprechender als der Versand purer Massenmailings oder einer Flut von Werbeanzeigen. Es spricht nichts dagegen sich in Erinnerung zu rufen — die Erinnerung sollte aber positiv besetzt sein.
Sorgfältiges und qualitätsbewusstes Marketing mit professionell aufbereiteten Materialien, modernen Online-Marketing Werkzeugen, gepaart mit tiefgreifendem technischen Wissen und einer ordentlichen Portion Branchenerfahrung ist aus unserer Sicht unerlässlich für erfolgreiches Bußgeldfundraising.
Viele NGOs nutzen die Möglichkeiten im Online Marketing nur sehr unzureichend und wissen oft gar nicht um die Möglichkeiten die sich Ihnen bieten. Nutzen Sie unser Wissen und unserere Technik für Ihr Anliegen:
Die Eintragung auf der jeweiligen „Bußgeldliste“ ist ein Anfang — wichtig ist aber, dass Sie kontinuierlich guten Service bieten, dazu gehört z. B.:
Auch Bußgeldzuweiser möchten in der Regel wissen, wofür steht die Einrichtung, die eine Zahlung erhalten soll – überlegen Sie sich also was speziell diese Zielgruppe interessieren könnte und wie Sie dies präsentieren können.
Die Präsentation konkreter Projekte zeigt, dass Ihre Organisation aktiv ist und veranschaulicht, was Sie mit den zur Verfügung gestellten Mitteln bewirken. Dieses verspricht hohe Erfolgsquoten, insbesondere dann, wenn das jeweilige Projekt sich bestimmten Straftaten zuordnen lässt.
Jede Organisation sollte genau überlegen, wie sie es schafft sich so zu präsentieren und Anschreiben so zu gestalten, dass diese nicht ungelesen in den Papierkorb wandern.
Gemeinnützige Organisationen, die mit dem Bußgeldmarketing starten oder ihre Aktivitäten professionalisieren wollen, sollten vor allem folgende Fehler vermeiden:
Viele Behördenleitungen - Gerichtsdirektoren und leitende Staatsanwälte - lehnen in der Folge der Flut von Informationsmaterial und Briefen jegliche schriftliche Kontaktaufnahme ab. Oftmals erreichen die Briefe die zuständigen Richter oder Staatsanwälte nicht mehr, da die Poststelle eine filternde Funktion einnimmt.
Wenn Ihre Organisationen solche und ähnliche Fehler vermeidet, trägt sie mit dazu bei, dass die Zielgruppe der Bußgeldzuweiser nicht einer völligen „Übersättigung und Überfrachtung“ ausgesetzt wird.
Die Wahrscheinlichkeit, dass Ihre Organisation und Ihr Projekt bei reiner Verwendung von herkömmlichen Anschreiben, in der Masse der Zuweisungsempfänger übersehen wird ist dennoch hoch. Wir helfen Ihnen Ihre Zielgruppe durch geeignete Online-Maßnahmen trotzdem zu erreichen.
Das Bußgeldmarketing bezeichnet alle Maßnahmen, die eine gemeinnützige Einrichtung im Bereich Werbung, Zuweiserbindung und der Bußgeldverwaltung durchführt, um Geldbußen für ihre Arbeit und deren Finanzierung zu bekommen.
Geldauflagen-Fundraising, Bußgeld-Fundraising, Geldauflagenmarketing;
Nein, Bußgeldzuweisungen sind nicht zweckgebunden. Sie können frei innerhalb der Organisation als Eigenmittel zur Co-Finanzierung bei anderen Projekten eingesetzt werden und auch zur Deckung von Personal-und Sachkosten verwendet werden, was bei anderen Spendenarten oft nicht möglich ist.
Die Mittelverwendung muss nicht penibel dokumentiert und nachgewiesen werden.
Laut Strafprozessordnung gilt deutschlandweit, dass im Rahmen von Bewährungsauflagen und bei Einstellung von Strafverfahren eine Bußgeldzahlung zugunsten von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinen erfolgen darf oder auch an die Staatskasse.
Privatpersonen oder Unternehmen können per Gerichtsbeschluss oder durch ein Übereinkommen mit der Staatsanwaltschaft zu Zahlungen verpflichtet werden.
Es handelt sich hierbei um die Verhängung von Bußgeldern, wenn die Schuld des Angeklagten verhältnismäßig gering ist.
Die rechtlichen Grundlage für Geldauflagen aus Ermittlungs- oder Strafverfahre:
Allerdings können auch ausgewählte Finanz- und Hauptzollämter, sowie Gnadenbeauftragte, Geldauflagen festsetzen.
Die rechtlichen Grundlagen hierfür sind die Gnadenverordnungen der Bundesländer, die Verstöße gegen das Ordnungswidrigkeitsgesetz auch gegen Geldauflage einstellen können.
Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht (Quelle: § 153a Abs. 1 StPO). Der Paragraph nennt auch mögliche Folgen, die für einen möglichen Ausgang des Strafprozesses in Betracht kommen können, wie beispielsweise:
Man kann dazu Angaben finden, die von mehreren Millionen Euro, über Werte von 150 Millionen Euro pro Jahr bis zu einem Gesamtvolumen von ca. einer halben Milliarde Euro pro Jahr reichen.
Genaue Zahlen sind nicht bekannt, denn nicht alle Bundesländer legen die Zahlen offen.
Nein. Bußgeldzuweisungen unter liegen keiner Zweckbindung.
Gemeinnützige Organisationen, wie Vereine oder Stiftungen.
Bei den Oberlandesgerichten (OLG) gibt es eine „Liste der Einrichtungen und Organisationen, die an der Zuweisung von Bußgeldern interessiert sind“.
In diese Liste können sich alle berechtigten gemeinnützigen Einrichtungen eintragen lassen. Dazu ist ein Schreiben mit der Bitte um Eintragung an den jeweiligen Präsidenten des zuständigen OLGs erforderlich.
Der Eintrag erfolgt in der Regel beim jeweiligen Oberlandesgericht in die „Liste der Einrichtungen und Organisationen die an der Zuweisung von Geldbußen interessiert sind“.
Um auf die „Liste der Einrichtungen und Organisationen, die an der Zuweisung von Bußgelder interessiert sind“ zu kommen sind je nach OLG unterschiedliche Formulare zu verwenden und verschiedene Unterlagen dem Antrag beizufügen.
Manche Oberlandesgerichte stellen Antragsunterlagen auch online bereit. Die Antragstellung in den jeweiligen Gerichtsbezirken ist nicht einheitlich geregelt.
Anlagen zum Schreiben (formloses Anschreiben genügt meist):
Das jeweilige OLG stellt Richtern und Staatsanwälten an den jeweiligen Gerichten in Ihrem Bezirk, die Liste der Bußgeldempfänger zur Verfügung.
Vereine und Stiftungen sollten auch Schöffen, Gerichtsbeamte und Verteidiger mit berücksichtigen, denn diese können Vorschläge machen, wohin Gelder fließen sollen.
Für die Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO nutzen die Gerichte Formulare, bei denen lediglich die Listennummer der gemeinnützigen Einrichtung einzutragen ist. Alle weiteren relevanten Daten werden automatisch durch die Schreibstellen des Gerichtes ergänzt. Automatisch funktioniert dies aber nur, wenn die jeweilige Organisation auf der Liste steht. Dies sollte klarmachen, wie immanent wichtig eine Listeneintragung ist.
Normalerweise ist die Dauer der Eintragung auf rund zwei Jahre befristet. Danach ist ein erneuter Antrag notwendig.
Nicht jedes Gericht informiert über den Fristablauf. Sorgen Sie also selbst für die Einhaltung der jeweiligen Fristen zur Stellung eines neuen Antrags.
Nein. Es können auch Organisationen Zuweisungen erhalten, die nicht auf den Liste der Bußgeldempfänger stehen. Bei der Zuweisung der Bußgelder sind die Richter und Staatsanwälte in ihrer Entscheidung frei.
Grundsätzlich können alle gemeinnützigen Einrichtungen Geldzuweisungen erhalten. Die Aufnahme in die Liste bewirkt aber weder einen Rechtsanspruch auf Zuweisungen von Geldauflagen, noch begründet diese eine Empfehlung für Richter und Staatsanwälte. Es ist auch möglich, dass Einrichtungen bedacht werden, die nicht in der Liste geführt werden.
Dies ist sehr zu empfehlen.
Gerichte lege Wert darauf, dass für Bußgeldzuweisungen keine Zuwendungsbestätigungen ausgestellt werden, wodurch der Bußgeldzahler eventuell einen Steuervorteil erlangen könnte.
Das separate Konto erleichtert die Kontrolle über eingehende Bußgeldzahlungen und stellt sicher, dass diese nicht mit eingehenden Spendenzahlungen gemixt werden.
Bei tausenden Einträgen auf den Bußgeldempfänger-Listen gilt es, die Wahrnehmung der eigenen Organisation zu stärken:
Meldungen über kleinere Zuweisungen bzw. eingestellte Verfahren gegen Geldauflage, gibt es nahezu täglich. Frühere Topmanager verschiedenen Dax-Konzerne wurden beispielsweise zu Geldbußen in sechs- und siebenstelliger Höhe verurteilt.
Beispielsweise sei hier der Mannesmann-Prozess genannt, der gegen Zahlungen in Höhe von EUR 2.300.000 eingestellt wurde. Insgesamt erhielten 363 Organisationen hieraus Geldauflagen. Zuweisungsbitten gab es allerdings von mehreren tausend gemeinnützigen Organisationen.
Gleich mehrere von uns betreute Organisationen freuten sich über eine Zuweisung aus dem Mannesmann-Prozess.
Organisatorische Vorarbeit bzw. Adressrecherche — Bundesweit gibt es ca. 1.000 Behörden, die Geldauflagen verhängen können und zu denen Kontakt aufgenommen werden kann, darunter Amtsgerichte, Landgerichte, Staatsanwaltschaften und Finanz- und Zollämter.
Stellen Sie die Buchhaltung auf Bußgelder und auf Ihre Aufgaben ein:
Stellen Sie Ihre Professionalität auch beim Online-Auftritt Ihrer Organisation und bei den jeweiligen Projekt-Landingpages übersichtlich dar.
Instrumente der „Spenderbindung“ bzw. Zuweiserbindung können sein:
Der wichtigste Punkt für die Zuweiser-Bindung ist die professionelle Verwaltung der Bußgelder bzw. der reibungslose Ablauf aller erforderlichen Verwaltungsvorgänge.
Sprechen Sie alle Zielgruppen an, die infrage kommen.
Die folgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Zielgruppen.
Beachten Sie diesbezüglich auch unser Ausführungen zur den Möglichkeiten die das Werbenetzwerk Google Ads mit seinen Targeting-Möglichkeiten bietet.
Bußgelder können nicht im eigentlichen Sinne gespendet werden, wenn ein Strafverfahren durchlaufen wird.
Die Geldauflage ersetzt zwar eine Anklage bzw. eine Verurteilung, da sie zur Verfahrenseinstellung führt und in einem zugesandten Anhörungsbogen besteht die Möglichkeit anzugeben, ob die Geldstrafe an eine Spendenorganisationen fließen soll – allerdings handelt es sich hier nicht um eine Spende. Diese Information hat nur informativen Charakter, da der Betroffene keinerlei Mitentscheidungsgewalt besitzt. Der Richter bzw. Staatsanwalt entscheidet, ob es zur Geldauflage kommt bzw. wohin sie fließt.
In diesem Kontext kann also nicht davon gesprochen werden, dass Bußgelder gespendet werden, sondern, dass ein Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt wird – dies stellt keine Spende dar – und es darf auch keine Spendenquittung ausgestellt werden.
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